Bauvertrag und ÖNORM B 2110
Factsheet zur ÖNORM B 2110:2023
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Info 14:
Die neue ÖNORM B 2110: Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Ausgabe 01.05.2023
Bauvertrags
und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen
Die ÖNORM B 2110 stellt einen Standard für Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Sie wurde mit 1. Mai 2023 neu aufgelegt. Ebenso
die ÖNORM B 2118 und die ÖNORM A 2060. Alle drei Normen sind aufeinander
abgestimmt und verwenden zum Teil auch die gleichen Klauseln.
Mit der Neufassung hat die ÖNORM B 2110:2023 einige wesentliche
Änderungen erfahren. Aus rechtlicher Sicht war eine Anpassung an das Gewährleistungsrecht des ABGB notwendig (geändert
ab 01.01.2022).
Im Vorwort der ÖNORM B 2110 werden die Änderungen als "technische
Überarbeitung" bezeichnet und wie folgt aufgezählt:
Das vorliegende Dokument ersetzt die Ausgabe
ÖNORM B 2110:2013, die technisch überarbeitet wurde. Die wesentlichen
Änderungen im Vergleich zum Vorgängerdokument sind folgende:
4.2.2 wurde neu strukturiert.
5.8 „Rücktritt vom Vertrag" wurde
überarbeitet.
6.5.2 „Fixgeschäft" wurde ersatzlos
gestrichen
Die Thematik „Vertragsstrafe" wurde von 6.5.3
nach 11.3 „Schadenersatz und Vertragsstrafe" verschoben.
In Abschnitt 7 erfolgte eine Präzisierung der
einzelnen Anforderungen an die Leistungsabweichung und ihre Folgen.
Der Abschnitt 11 „Schlussfeststellung"
wurde ersatzlos gestrichen.
5.9 wurde in einen neuen Abschnitt 12
„Streitigkeiten" verschoben.
Der Anhang A „Value Engineering" und der
Anhang B „Bonusregelung" wurden ergänzt.
Die in der Norm vorhandene Aufzählung ist leider sehr unvollständig.
Unter anderem weist Abschnitt 11.2 "Gewährleistung" wesentliche
Änderungen auf, weil er an die neuen Regelungen des ABGB (gültig ab 01.01.2022)
angepasst wurde.
Insgesamt haben rund
80 Abschnitte bzw Unterabschnitte in der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2023 Änderungen
gegenüber der Ausgabe 2013 erfahren.
Im aktuellen Werk Bauvertrags-
und Nachtragsmanagement sind sämtliche Änderungen explizit erwähnt und
alle Regelung der ÖNORM B 2110, sowie jene der ÖNORM B 2118, soweit von der ÖNORM
B 2110 abweichend, kommentiert.
Die ÖNORM B 2110 Ausgabe 1. Mai 2023 weist folgende Hauptgliederung auf:
1 Anwendungsbereich
2 Normative Verweisungen
3 Begriffe
4 Verfahrensbestimmungen
5 Vertrag
6 Leistung, Baudurchführung
7 Leistungsabweichungen und ihre Folgen
8 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen
9 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme
10 Übernahme
11 Haftungsbestimmungen
11.1 Gefahrtragung und Kostentragung
11.2 Gewährleistung
11.3 Schadenersatz und Vertragsstrafe
12 Streitigkeiten
Anhang A (informativ) Vorschläge für kostenmindernde
Leistungsänderungen (Ausführungsänderungen, Value Engineering)
Anhang B (informativ) Bonusregelung
Anwenderhinweis:
Verweise auf Normen ohne Ausgabedatum
In jeder Übergangsphase von einer auf die
nächste Ausgabe einer NORM kann sich Unklarheit darüber ergeben, welche Fassung
der ÖNORM Anwendung zu finden hat. Wenn in einem Vertrag auf Normen ohne
Ausgabedatum verwiesen wird, ist Abschnitt 5.1.2 der ÖNORM B 2110 maßgebend.
Eine inhaltlich gleich lautende Bestimmung findet sich auch in allen übrigen
Werkvertragsnormen (ÖNORMEN der Reihen B 22xx und H 22xx, B 2118, B 2111 usw).
5.1.2 der ÖNORM B 2110: Sind im Vertrag
ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, sind jene Fassungen maßgebend, die zum
Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatten; ist keine
Angebotsfrist angegeben [1], gilt
das Datum des Angebotes.
Kurzkommentar:
[1] Tatsächlich
ist praktisch nie eine Angebotsfrist mit einem Beginndatum angegeben. In der
Regel ist das Ende der Angebotsfrist als Termin angegeben (bis wann das Angebot
spätestens einzureichen ist). Der Beginn der Angebotsfrist ist meist nicht
explizit genannt. Er ergibt sich aus gewissen Vorgaben; siehe nachfolgend.
Beitrag vom 20.05.2023 / aktualisiert 19.08.2023
Quicklinks
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für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle
Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.