Bauvertrag, ÖNORM B 2110, BVergG:
Einheits- versus Pauschalpreis, veränderlicher vs fester Preis
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Info 11:
Einheitspreis
oder Pauschalpreis
Veränderlicher
Preis oder Festpreis
Bauvertrags
und Nachtragsmanagement (2023)
(Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Alle Bücher im
Überblick finden Sie unter Publikationen
Definition Einheitspreis:
Der Einheitspreis ist ein Preis für eine Bezugseinheit (zB m2 Putz, m3
Aushub, to Stahl usw). Nach Multiplikation mit der
Menge ergibst sich der Preis für die Teilleistung (Position).
Liegt dem Vertrag eine Abrechnung nach Einheitspreisen zugrunde kann
diese als Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewährleistung
für die Richtigkeit vorliegen (§ 1170a ABGB). Gibt es darüber keine
explizite Vereinbarung wird, kommen die Unterlagen die der Preisbildung dienen
(das ist die Ausschreibung, das Leistungsverzeichnis) vom Besteller
(Auftraggeber), von einer Vereinbarung ohne Gewährleistung ausgegangen.
Liegt ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung vor (§
1170a Abs 1 ABGB), kann der vereinbarte Gesamtpreis grundsätzlich nicht
überschritten werden. Liegt ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung vor (§
1170a Abs 1 ABGB), können unvorhergesehene Mehrleistungen zum Überschreiten des
vereinbarten Gesamtpreises führen. In beiden Fällen wird nach tatsächlich
erbrachter Menge abgerechnet. Daher trägt das Mengenrisiko bei Vorliegen eines
Kostenvoranschlags mit Gewährleistung der Unternehmer (Auftragnehmer).
Definition Regiepreis:
Ein Regiepreis ist ebenfalls ein Einheitspreis. Mit dem Regiepreis wird
jedoch keine Leistung sondern ein Produktionseinsatz festgelegt (zB Preis je
Arbeitsstunde, Preis für das Stück Ziegen, für den Kg Mörtel usw.)
Definition Pauschalpreis:
Der Pauschalpreis ein Preis für eine Gesamtleistung (zB Gebäude gem
Plänen und Ausstattungsbeschreibung) oder Teilleistung ( zB
1,00 PA für Baustellengemeinkosten, 1,00 PA für Antransport usw).
Eine detaillierte Abrechnung der Leistung (zB nach tatsächlicher Menge)
erfolgt nicht.
Weitere Informationen zum
Pauschalpreis…
Von Einheits-, Regie- und Pauschalpreis ist abzugrenzen ob der Preis ein
Festpreis oder ein veränderlicher Preis ist.
Sowohl Einheits-, Regie- als auch Pauschalpreise können auch als
veränderliche Preise vereinbart sein.
Hinweis: Ein Festpreis ist per se kein Pauschalpreis, ein Fixpreis
deutet nicht auf ein Fixgeschäft hin und ein veränderlicher Preis bedeutet
nicht, dass ihn der Auftragnehmer nach Belieben ändern kann.
Definition: Veränderlicher Preis (Gleitpreis):
Unter einem veränderlichen Preis (auch Gleitpreis genannt) ist ein Preis
zu verstehen, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
Unter diesen Grundlagen sind Änderungen von Kostengrundlagen
(Kollektivvertragslöhne, Materialpreise usw) zu verstehen. Als Messgröße für
die Veränderung wird meist ein Index vereinbart (siehe www.preisumrechnung.at).
Die Umrechnung veränderlicher Preise regelt die ÖNORM B 2111. Erläutert ist sie unter anderem im Buch (Keine) Mehrkostenforderungen beim
Bauvertrag.
Trotz der Vereinbarung veränderlicher Preise kann die Anpassung
wirtschaftlich versagen. In manchen Fällen sind weitere Anpassungen möglich
(siehe (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag).
Nach der jüngsten Judikatur ist die Vereinbarung veränderlicher Preise mit Verbrauchern im Sinne des KSchG
sehr komplex. Näheres dazu, und ein Mustertext für eine Vereinbarung im Buch Bauvertrags- und Nachtragsmanagement.
Definition Festpreis:
Ein Festpreis (auch Fixpreis genannt) ist ein Preis, der trotz Eintritt
von Veränderungen von Kostengrundlagen unveränderlich bleibt. Kalkulatorisch
muss der Unternehmer vorhersehbare Veränderungen mit einem Festpreiszuschlag
erfassen (siehe TOOLBOX – Tool Nr 05).
Unter gewissen Umständen kann auch ein Festpreis eine Veränderung
erfahren (siehe Infobox Nr 06 … und Infobox Nr 08 (Festpreise)
Rechtsquellen:
§ 2
Ziff 26 BVergG 2018:
b) Einheitspreis
ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder
anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
e) Pauschalpreis
ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene
Preis.
f) Regiepreis
ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit),
welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
§ 2
Ziff 26 BVergG 2018:
c) Festpreis
ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie
insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten
Zeitraum unveränderlich bleibt.
g) Veränderlicher
Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden
kann.
§
1170a ABGB (1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde
gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder
Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts
fordern.
(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine
beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter
angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage
zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich
herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen,
widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.
Siehe auch Infobox Nr 02 (Pauschalvertrag), Infobox
Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 08
(Festpreise).
Weitere Ausführungen und (Rechen-)beispiele
dazu in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag. Das relevante Inhaltsverzeichnis zum
Einheitspreis dazu:
8 EINHEITS-,
PAUSCHAL- ODER REGIEPREIS
8.1 Das BVergG zum
Einheits-, Pauschal- und Regiepreis
8.2 Einheitspreis
8.3 Pauschalpreis
8.4 Regiepreis
8.5 Übersicht über die
Vertragstypen
8.6 Exkurs: Zur Verbindlichkeit
einzelner Preiselemente
11.3 Verbindlicher oder unverbindlicher
Kostenvoranschlag?
11.4 Der unverbindliche Kostenvoranschlag
11.4.1 Einführung
11.4.2 Gründe für die Anpassung:
unvermeidbare Kostenüberschreitung
11.4.3 Anzeigepflicht bei beträchtlicher
Kostenüberschreitung
11.4.4 Grenze von unbeträchtlichen zur
beträchtlichen Kostenüberschreitung
11.4.5 Versäumte Anzeige – Folgen für den
AN
11.4.6 Kein Entfall der Mehrkosten trotz
versäumter Anzeige
11.4.7 Verspätete Anzeige
11.4.8 Erfolgte Anzeige – Handlungsoption
des AG
11.4.9 Vergütung bei Rücktritt nach §
1170a Abs 2 ABGB
11.4.10 Beweisfragen
11.5 Der verbindliche Kostenvoranschlag
11.5.1 Einführung
11.5.2 Grundsatz: Kein Überschreiten des
vereinbarten Werklohns
11.5.3 Mengenangaben und Mengenänderungen
11.5.4 Überschreiten des vereinbarten
Werklohns trotz eines verbindlichen Kostenvoranschlags
11.5.4.1 Leistungsänderungen
(Bestelländerung)
11.5.4.2 Mehrleistung als Folge der
Prüf- und Warnpflicht
11.5.4.3 Störung der
Leistungserbringung (Umstände aus der Bestellersphäre)
11.5.5 Anzeige von Mehrkosten
Beispiel
8.1: Notwendige Vereinbarung eines Regiepreises (BVergG)
Beispiel 8.2: Risiko bei Pauschalpreis versus Einheitspreis
Beispiel 8.3: Mengengarantie auf Positionsebene versus Mengengarantie über den
Gesamtauftrag
Beispiel 11.1: Kostenvoranschlag
Beispiel 11.2: LV ohne Mengenangaben: Kostenvoranschlag, Pauschalpreis oder
Schätzungsanschlag (OGH 12. 2004, 3 Ob 46/04t)?
Beispiel 11.3: Vermeidbare Kostenüberschreitung
Beispiel 11.4: (Un-)Vorhersehbar – (Un-)Vermeidbar
Beispiel 11.5: Ungenügend deutliche Anzeige der Kostenüberschreitung
Beispiel 11.6: Anzeige einer beträchtlichen Kostenüberschreitung (Erfordernis
nach § 1170a ABGB)
Beispiel 11.7: § 1170a ABGB; notwendige Anzeige von Mehrkosten
Beispiel 11.8: Verbindlicher Kostenvoranschlag; Verbindlichkeit nur für die
"veranschlagte Arbeit" (in Analogie zu OGH 10.07.2003, 2 Ob 152/03x)
Beispiel 11.9: Vorbehalt im Angebot zur (eindeutigen) Festlegung des Bau-SOLL
Beispiel 11.10: Verbindlicher Kostenvoranschlag und Leistungserweiterung
Beispiel 11.11: Verbindlicher Kostenvoranschlag und der vom AG beigestellte
untaugliche Stoff
Beitrag vom
22.01.2022 / geändert 09.08.2023
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