Bauvertrag, ÖNORM B 2110, BVergG:
Einheits- versus Pauschalpreis, veränderlicher
vs fester Preis

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Info 11:

Einheitspreis oder Pauschalpreis

Veränderlicher Preis oder Festpreis

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Die Buchserie von Andreas Kropik. Baukalkulation, Bauvertrag, Nachtragsmanagement, Kommentar ÖNORM B 2110, Kommentar ÖNORM B 2118, Kommentar ÖNORM B 2061..Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

 

Definition Einheitspreis:

Der Einheitspreis ist ein Preis für eine Bezugseinheit (zB m2 Putz, m3 Aushub, to Stahl usw). Nach Multiplikation mit der Menge ergibst sich der Preis für die Teilleistung (Position).

Liegt dem Vertrag eine Abrechnung nach Einheitspreisen zugrunde kann diese als Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewährleistung für die Richtigkeit vorliegen (§ 1170a ABGB). Gibt es darüber keine explizite Vereinbarung wird, kommen die Unterlagen die der Preisbildung dienen (das ist die Ausschreibung, das Leistungsverzeichnis) vom Besteller (Auftraggeber), von einer Vereinbarung ohne Gewährleistung ausgegangen.

Liegt ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung vor (§ 1170a Abs 1 ABGB), kann der vereinbarte Gesamtpreis grundsätzlich nicht überschritten werden. Liegt ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung vor (§ 1170a Abs 1 ABGB), können unvorhergesehene Mehrleistungen zum Überschreiten des vereinbarten Gesamtpreises führen. In beiden Fällen wird nach tatsächlich erbrachter Menge abgerechnet. Daher trägt das Mengenrisiko bei Vorliegen eines Kostenvoranschlags mit Gewährleistung der Unternehmer (Auftragnehmer).

Definition Regiepreis:

Ein Regiepreis ist ebenfalls ein Einheitspreis. Mit dem Regiepreis wird jedoch keine Leistung sondern ein Produktionseinsatz festgelegt (zB Preis je Arbeitsstunde, Preis für das Stück Ziegen, für den Kg Mörtel usw.)

Definition Pauschalpreis:

Der Pauschalpreis ein Preis für eine Gesamtleistung (zB Gebäude gem Plänen und Ausstattungsbeschreibung) oder Teilleistung ( zB 1,00 PA für Baustellengemeinkosten, 1,00 PA für Antransport usw).

Eine detaillierte Abrechnung der Leistung (zB nach tatsächlicher Menge) erfolgt nicht.

Weitere Informationen zum Pauschalpreis…

Von Einheits-, Regie- und Pauschalpreis ist abzugrenzen ob der Preis ein Festpreis oder ein veränderlicher Preis ist.  Sowohl Einheits-, Regie- als auch Pauschalpreise können auch als veränderliche Preise vereinbart sein.

Hinweis: Ein Festpreis ist per se kein Pauschalpreis, ein Fixpreis deutet nicht auf ein Fixgeschäft hin und ein veränderlicher Preis bedeutet nicht, dass ihn der Auftragnehmer nach Belieben ändern kann.

Definition: Veränderlicher Preis (Gleitpreis):

Unter einem veränderlichen Preis (auch Gleitpreis genannt) ist ein Preis zu verstehen, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann. Unter diesen Grundlagen sind Änderungen von Kostengrundlagen (Kollektivvertragslöhne, Materialpreise usw) zu verstehen. Als Messgröße für die Veränderung wird meist ein Index vereinbart (siehe www.preisumrechnung.at).

Die Umrechnung veränderlicher Preise regelt die ÖNORM B 2111. Erläutert ist sie unter anderem im Buch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag.

Trotz der Vereinbarung veränderlicher Preise kann die Anpassung wirtschaftlich versagen. In manchen Fällen sind weitere Anpassungen möglich (siehe (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag).

Nach der jüngsten Judikatur ist die Vereinbarung veränderlicher Preise mit Verbrauchern im Sinne des KSchG sehr komplex. Näheres dazu, und ein Mustertext für eine Vereinbarung im Buch Bauvertrags- und Nachtragsmanagement.

Definition Festpreis:

Ein Festpreis (auch Fixpreis genannt) ist ein Preis, der trotz Eintritt von Veränderungen von Kostengrundlagen unveränderlich bleibt. Kalkulatorisch muss der Unternehmer vorhersehbare Veränderungen mit einem Festpreiszuschlag erfassen (siehe TOOLBOX – Tool Nr 05). 

Unter gewissen Umständen kann auch ein Festpreis eine Veränderung erfahren (siehe Infobox Nr 06 … und Infobox Nr 08 (Festpreise)

 

Rechtsquellen:

§ 2 Ziff 26 BVergG 2018:

b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.

f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

§ 2 Ziff 26 BVergG 2018:

c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.

§ 1170a ABGB (1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.

(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

 

Siehe auch Infobox Nr 02 (Pauschalvertrag),  Infobox Nr 06 (Materialpreissteigerungen) und Infobox Nr 08 (Festpreise).

Weitere Ausführungen und (Rechen-)beispiele dazu in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag. Das relevante Inhaltsverzeichnis zum Einheitspreis dazu:

8                   EINHEITS-, PAUSCHAL- ODER REGIEPREIS
8.1               Das BVergG zum Einheits-, Pauschal- und Regiepreis
8.2               Einheitspreis
8.3               Pauschalpreis
8.4               Regiepreis
8.5               Übersicht über die Vertragstypen
8.6               Exkurs: Zur Verbindlichkeit einzelner Preiselemente

 

11.3             Verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag?
11.4             Der unverbindliche Kostenvoranschlag       
11.4.1 Einführung
11.4.2 Gründe für die Anpassung: unvermeidbare Kostenüberschreitung
11.4.3 Anzeigepflicht bei beträchtlicher Kostenüberschreitung
11.4.4 Grenze von unbeträchtlichen zur beträchtlichen Kostenüberschreitung
11.4.5 Versäumte Anzeige – Folgen für den AN
11.4.6 Kein Entfall der Mehrkosten trotz versäumter Anzeige
11.4.7 Verspätete Anzeige
11.4.8 Erfolgte Anzeige – Handlungsoption des AG
11.4.9 Vergütung bei Rücktritt nach § 1170a Abs 2 ABGB
11.4.10        Beweisfragen
11.5             Der verbindliche Kostenvoranschlag
11.5.1 Einführung
11.5.2 Grundsatz: Kein Überschreiten des vereinbarten Werklohns
11.5.3 Mengenangaben und Mengenänderungen
11.5.4 Überschreiten des vereinbarten Werklohns trotz eines verbindlichen Kostenvoranschlags
11.5.4.1       Leistungsänderungen (Bestelländerung)
11.5.4.2       Mehrleistung als Folge der Prüf- und Warnpflicht
11.5.4.3       Störung der Leistungserbringung (Umstände aus der Bestellersphäre)
11.5.5 Anzeige von Mehrkosten

Beispiel 8.1: Notwendige Vereinbarung eines Regiepreises (BVergG)
Beispiel 8.2: Risiko bei Pauschalpreis versus Einheitspreis
Beispiel 8.3: Mengengarantie auf Positionsebene versus Mengengarantie über den Gesamtauftrag
Beispiel 11.1: Kostenvoranschlag
Beispiel 11.2: LV ohne Mengenangaben: Kostenvoranschlag, Pauschalpreis oder Schätzungsanschlag (OGH 12. 2004, 3 Ob 46/04t)?
Beispiel 11.3: Vermeidbare Kostenüberschreitung
Beispiel 11.4: (Un-)Vorhersehbar – (Un-)Vermeidbar
Beispiel 11.5: Ungenügend deutliche Anzeige der Kostenüberschreitung
Beispiel 11.6: Anzeige einer beträchtlichen Kostenüberschreitung (Erfordernis nach § 1170a ABGB)
Beispiel 11.7: § 1170a ABGB; notwendige Anzeige von Mehrkosten
Beispiel 11.8: Verbindlicher Kostenvoranschlag; Verbindlichkeit nur für die "veranschlagte Arbeit" (in Analogie zu OGH 10.07.2003, 2 Ob 152/03x)
Beispiel 11.9: Vorbehalt im Angebot zur (eindeutigen) Festlegung des Bau-SOLL
Beispiel 11.10: Verbindlicher Kostenvoranschlag und Leistungserweiterung
Beispiel 11.11: Verbindlicher Kostenvoranschlag und der vom AG beigestellte untaugliche Stoff


Beitrag vom 22.01.2022 / geändert 09.08.2023

Quicklinks

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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