23  Baukalkulation, ÖNORM B 2061:
Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kalkulation

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Der AG ist nach dem BVergG verpflichtet bei auffälligen Preisen eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Insbesondere muss (kalkulatorisches) Lohn- und Sozialdumping ausgeschlossen sein. Der Bieter muss ua die Zusammensetzung seines Personalpreises betriebswirtschaftlich plausibel und nachvollziehbar darlegen können.

 

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Beitrag vom  01.04.2024, aktualisiert 06.12.2024

 

Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)

 

(Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)

 

Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen

 

 

Wichtiger Hinweis zur Rechtsprechung zu Mischpreiskalkulationen:

Die aktuelle Rechtsmeinung und Judikatur zu einer Mischpreiskalkulation kann wie folgt zusammengefast werden:

"Alle Kosten bzw Preise, die im Zusammenhang mit einer Position im Leistungsverzeichnis auftreten, sind in dieser einzurechnen. Erscheint das in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis nicht geeignet, eine den gesetzlichen Bestimmungen oder den ÖNORMEN entsprechende Kalkulation zu erstellen, ist der AG auf diesen Umstand hinzuweisen bzw sind in weiterer Folge die Ausschreibungsunterlagen anzufechten. Im vorliegenden Fall sind die Ausschreibungsunterlagen unangefochten geblieben und war das vorliegende Leistungsverzeichnis daher die Vorgaben an die Kalkulation der einzelnen Leistungspositionen bindend." Quelle: Beatrix Lehner zu BVwG 12.4.2023, W279 2264248-1, ZVB 2023/69.

 

Der folgende Text basiert auf einem Beitrag in der Fachzeitschrift ZVB. Auf der Publikationsseite ist der downloadbare Originalbeitrag verfügbar! Zur Publikationsübersicht ... und weiter unter "Artikel & Beiträge" und dort ZVB 2024/31).

 

Die fehlende Aufklärung von Lohnebenkosten führt zum Ausschluss des Angebots

Rechtsprechung: VwGH Ra 2020/04/0146 vom18.6.2023 und VGW-123/072/7982/2020-17 vom 5.8.2020

Vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) wurde vom Bieter das Ausscheiden seines Angebots bekämpft. Die Gründe für das Ausscheiden waren aus Sicht des AG die nicht kostendeckend kalkulierten Lohnnebenkosten. Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) bestätigte die Entscheidung des AG. Die Revision vor dem VwGH wies dieser als unzulässig zurück, weil das angefochtene Erkenntnis des VGW auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt. Die Alternativbegründung beruht va darauf, dass der Bieter im Rahmen der Aufklärung der Höhe der Lohnnebenkosten und des Ansatzes der Anzahl der Ausfalltage wegen Krankheit seine Begründung mehrmals änderte.

Der VwGH hat ua ausgeführt: "Auch im vorliegenden Fall lässt die Revision mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass das VGW das Ausscheiden der Revisionswerberin (Anmerkung: Bieter) (schon) deshalb als rechtmäßig angesehen hat, weil diese weder ausreichend habe aufklären können, wie sie ihr Angebot kalkuliert habe, noch habe darstellen können, dass ihr Angebot kostendeckend kalkuliert worden sei. Das VGW erachtete die versuchte Aufklärung der Revisionswerberin darüber hinaus als widersprüchlich, weil diese über Vorhalt des Auftraggebers mehrmals andere Begründungen dafür gefunden habe, weshalb bestimmte Positionen in ihr Angebot einkalkuliert worden seien."

Diese Entscheidung ist kein Einzelfall und führt dazu, dass jeder Bieter die Preisbildung mit Sorgfalt vornehmen muss. Bezugnehmend auf die Regelungen des BVergG haben nicht nur der Angebotspreis oder Teilpositionen der Preisbildung "angemessen" zu sein, sondern auch die Faktorkosten und deren Zusammensetzung. Die Preisprüfung reicht demnach weiter über den Einheitspreis, die Preisanteile bis zu den Faktorkosten wie Personalkosten, Materialkosten usw, den Gesamtzuschlag und deren Aufgliederungen.

Daher muss zB jede Teilposition, wie sie im K3-Blatt aufscheinen, erklärbar sein. Im gegenständlichen Fall konnte der Bieter die kalkulierte Höhe der umgelegten Personalnebenkosten nicht erklären.

Tipp: Mit dem UPNK-Tool, dem Überleitungstool KoRe zu Werten im K2- und K3-Blatt im Zusammenwirken mit dem K3-Tool erfolgt tatsächlich eine "Kalkulation" und nicht ein bloßes Hinschreiben von Zahlen. Wie gesagt, es kommt nicht (nur) auf das Endergebnis an, sondern auch darauf, wie es sich zusammensetzt.

Diese drei TOOLs finden sich in der TOOLBOX (Nr 1, 3 und 4) und sind auch in den Videobeiträgen (WEBINARE) erwähnt.

Werden diese TOOLs für die Kalkulation genutzt, werden auch Basisdokumente geschaffen mit denen Ansätze und Berechnungen aufgeklärt werden können. Die Version 4 des K3-Tools hat Bandbereiten zu einzelnen K3-Blatt-Positionen hinterlegt, innerhalb deren (üblicherweise) keine besonderen Nachfragen erfolgen sollten oder die Werte aufklärbar sein sollten. Darüber hinaus hilft auch der neu geschaffenen REPORT mögliche "Kalkulationsnachlässigkeiten" zu erkennen.

Strategische Preisanpassungen sind im ersten Schritt über die Ansätze Wagnis und Gewinn vorzunehmen (dabei sollte der Wagnisansatz über 0% liegen) und im zweiten Schritt über die Reduktion von Fixkosten (zB GGK). Lohnkostenansätze müssen allen kollektivvertraglichen und sozialrechtlichen Anforderungen genüge tun! Eine Anhebung des Preisniveaus ist in erster Linie über den Gewinnansatz vorzunehmen.

Weiterführende Informationen

TOOLBOX

K3-Blatt Kalkulationstool

WEBINAR

Literatur: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061

 

Beitrag vom 15.12.2023; geändert 06.11.2024

Quicklinks

(Kostenloses) WEBINAR zur Baukalkulation. Weitere Informationen …

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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