Andreas Kropik
Publikationen:
Gesamtübersicht
Jänner 2022:
Kalkulationstool in Version V3.0, zusätzlich in der Variante
"kompakt" K3.0, neue Beispiele und Musterberechnungen. Weitere Informationen ...
Nov. 2021: Neuer Tool
"Festpreiszuschlag". Weitere Informationen ...
Juni 2021: (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
Mai 2020: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061
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Bücher
Neu und in Vorbereitung: Der Klassiker, "Bauvertrags- und Nachtragsmanagement",
bereits seit 3 Jahren vergriffen, wird vollkommen überarbeitet und im Juni 2023
neu aufgelegt. Vorregistrierung ist bereits möglich.
Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim
Bauvertrag (2021)
Format 17 × 24 cm, 1012 Seiten
Eigenverlag 2021
ISBN 978-3-950-42982-4
Weitere
Informationen und Bestellmöglichkeit
Kropik, Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
Format 17 ×
24 cm, 816 Seiten;
Eigenverlag, 2020,
ISBN 978-3-950-42981-7
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit
Bestellformular (.pdf)
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Bitte beachten Sie auch die INFOBOX.
Ein kurzer Blick auf die Änderungen der ÖNORM B
2061 Ausgabe 2020:
Kropik /
Wiesinger: Generalunternehmer und
Subunternehmer in der Bauwirtschaft
4. Auflage, 2019, Austrian Standards plus
Publishing
Format: 17 x 24 cm
ISBN 978-3-85402-380-7
Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Einsatz
von Subunternehmern bei der Bauprojektabwicklung praktisch unabdingbar. Der
Gesetzgeber hat die komplexe Materie des Einsatzes von Subunternehmern und
Subunternehmerketten in den letzten Jahren durch zahlreiche Bestimmungen speziell
für Subunternehmer straff geregelt, um etwa sozialbetrügerischen Aktivitäten
vorzubeugen. Nur die Kenntnis dieser in unterschiedlichen Gesetzen und
Verordnungen sehr verstreuten Regelungen schützt die Vertragspartner vor
unliebsamen Überraschungen
Auch als E-Book
(ISBN 978-3-85402-381-4) erhältlich.
Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+
Downloads: Muster
Auftragsverhandlungsprotokoll (.docx) und Checkliste
Unternehmereignung (.docx)
Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
(zurzeit vergriffen, Neuauflage
im Juni 2023 erhältlich)
Das Buch – Auflage 2014 – ist ONLINE im Linde-Verlag erhältlich!
Die
Abwicklung von Bauprojekten auf Basis von Bauwerkverträgen die auch meist Inhalte
der ÖNORM B 2110 übernehmen stellt sich mitunter komplex dar. Viele
Projektbeteiligte, kurze Ausführungsfristen, wettbewerbsbedingte Angebotspreise
mit mitunter spekulativen Preisen, ein unerwarteter Verlauf des
Projektgeschehens udgl können Konflikte auslösen die die Vertragspartner selbst
nicht mehr lösen können. Der Weg zum Gericht ist dann nicht mehr weit und es
wird den Beteiligten deutlich, dass neben vermeidbaren eigenen Fehlern auch
eine Wahrheit abseits der eigenen Vorstellungen besteht. Nur ein fundiertes Wissen über
Bauvertragsrecht, Preis- und Terminbildung sowie betriebswirtschaftliche
Zusammenhänge kann die Basis für tragfähige und partnerschaftliche Ansätze und
Lösungen bilden. Das Buch hilft, das notwendige Rüstzeug für eine entsprechende
Argumentation zu erlangen.
Daten der zur geplanten Neuauflage 2023: Format 17 × 24 cm, ca 700 Seiten, Eigenverlag,
ISBN noch nicht vergeben, Preis: noch nicht festgelegt
Kropik [Hrsg]: Vergütungsänderung bei Kostenveränderungen im
Bauwesen
Insbesondere nach der ÖNORM B
2111 –
Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen (Ausgabe 2007)
Autoren: Peter Scherer, Andreas Kropik ua.
Österr. Normungsinstitut, 1. Auflage 2007; ISBN 978-3-85402-097-4; Format: 17 x
24 cm, 260 Seiten
Zur Buchbesprechung und Bestellmöglichkeit auf AS+
Preisumrechnung im Internet: preisumrechnung.at
Das Thema Preisumrechnung ist umfassend
und aktuelle im Buch "(Keine) Mehrkostenforderungen
beim Bauvertrag" behandelt.
Kropik: Mängel
in Angeboten für Bauleistungen und ihre Behebbarkeit
Österr. Wirtschaftsverlag, 2. völlig neu bearbeitete und erweiterte
Auflage 2001
ISBN 3-85212-112-4; Format: 16,7 x 24 cm, 272 Seiten
Nicht mehr lieferbar! Eine Kopie im
Format PDF kann gegen einen Unkostenbeitrag von € 25 + Ust
bezogen werden. Bitte richten Sie ihre Anfrage an bestellung@bw-b.at.
Beiträge in Sammelwerken und
Festschriften
Kropik in Straube/Aicher (Hrsg):
Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II
Manz Verlag - lfd aktualisiert,
ISBN 978-3-214-08901-6,
Hinweis: Loseblattsammlung
Kropik in
Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg):
Bundesvergabegesetz
2018
Verlag
Österreich
3.
Auflage – lfd aktualisiert, 3494 Seiten
ISBN:
978-3-7046-8393-9
·
Kropik,
Wann gilt ein Terminplan
als grob über den Haufen geworfen?
in:
"Aktuelle Entwicklung in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht 50
Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft TU Graz", Springer Vieweg,
Wiesbaden, 2019, ISBN: 978-3-658-27430-6, S. 277 - 285.
Inhaltliche
Information zum Thema …
·
Kropik in " Festschrift
Georg Karasek", Clemens M. Berlakovits; Wolfgang Hussian; Andreas Kletecka (Hrg.); MANZ Verlag Wien, 2018; ISBN: 978-3-214-17101-8
Die Baukalkulation
·
Kropik / Gallistel in "Festschrift zum 60.Geburtstag von
Univ.-Prof.Dr.-Ing. Christoph Motzko",
J. Fenner (Hrg.); herausgegeben von: Technische
Universität Darmstadt; Eigenverlag, Darmstadt, 2017, ISBN: 978-3-941925-29-8, S. 435 - 450.
Die Ansprüche des Auftragnehmers bei Störungen der
Leistungserbringung in Österreich im Vergleich zur deutschen Judikatur zu
Behinderungsschäden
·
Kropik in: 20 Jahre Bauen und Gestalten Fachartikelsammlung des
FH CAMPUS Wien; Band 15
Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im
gestörten Bauablauf
Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
· Kropik in: Festschrift
anlässlich des 60. Geburtstag von Univ.-Prof. DI Dr Arnold Tautschnig
Die ÖNORM B 2061 im Licht
der modernen Kostenrechnung
Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, liegt mit Ausgabe 1999
vor. Nach ihrer Vorbemerkung enthält sie Richtlinien für die Ermittlung der
Preise von Bauleistungen sowie für die Darstellung der Kalkulation. Sie soll
auch, siehe Abschnitt 1 "Anwendungsbereich", als Grundlage für die
Überprüfung der Angemessenheit der Preise im Sinne der ÖNORM A 2050 oder A 2051
dienen, was wohl auch das Bundesvergabegesetz betrifft. Damit ist sie ein
mächtiges Instrument, entscheidet doch die Kalkulation, ihre Darstellung und
die Begründung der Preise darüber, ob ein Angebot die vertiefte Angebotsprüfung
besteht oder der Gefahr des Ausscheidens ausgesetzt ist. Die ÖNORM B
2061 bildet kein gesamtheitliches Kostenrechnungsschema ab. Ihre Vorgaben
entsprechen einer Endkostenträgerrechnung. Ist diese normiert, müsste sich der
Aufbau der Kostenrechnung danach richten. Die ÖNORM B 2061 steht aber auf einem
Stand der Kostenrechnung, der der modernen Kostenrechnung nicht entspricht. Sie
bildet eine Zuschlagskalkulation in eindimensionaler Form ab, in der alle
Gemeinkosten im Geschäftsgemeinkostenzuschlag abgebildet werden sollen.
Unabhängig vom Ressourcenverbrauch, sollen die Gemeinkosten nach dem Wert der
direkten Kosten (Einzelkosten) verteilt werden. Das unabhängig davon, ob eine
Leistung die Gemeinkosten stark oder schwach beansprucht. Auch das was unter
Gemeinkosten verstanden werden soll, ist eng ausgelegt und steht so im Konflikt
damit, dass als einziger Zuschlag nur jener für Geschäftsgemeinkosten in Frage
kommt.
Siehe dazu Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
· Kropik in: "Festschrift
anlässlich des 60. Geburtstages von Univ.-Prof.Dr.-Ing.-Josef
Zimmermann", Technische Universität München
Der Detailpauschalvertrag – eine systematische Behandlung
möglicher Leistungsabweichungen
Siehe dazu den Beitrag in der Infobox!
·
Kropik in: "Festschrift anlässlich des 60. Geburtstages von
Univ.Prof. Dr. Ing. Rainer Schach", issued by Technische Universität
Dresden; Technische Universität Dresden, Dresden, 2011, ISBN:
978-3-86780-224-6, Seiten 275 – 281
Zur Frage der Preisangemessenheit von Baupreisen am
Beispiel der österreichischen Vergabejudikatur
Zusammenfassung: Wie die Ausführungen
zeigen, ist die Judikatur zur Frage, wie eine Preisangemessenheit festzustellen
ist und welche Gründe für die Nachvollziehbarkeit sprechen, im Detail
unterschiedlich. Das wohl auch deshalb, da jeder Fall als Einzelfall mit
individuellen Gegebenheiten zu betrachten ist. Im Grundsatz geht es bei der
Argumentation eines Preises immer darum, ob er betriebswirtschaftlich erklärbar
ist und ob im Detail insbesondere nachgewiesen werden kann, ob die direkt
zuordenbaren Kosten enthalten sind.
Besonderes Augenmerk wird dabei häufig auf die Mittellohnpreiskalkulation
gelegt und geprüft, ob auch alle sozialrechtlichen Komponenten entsprechend
kalkuliert sind. Kann das ein Bieter nicht nachweisen, und seien die
Differenzen, die er nicht nachweisen kann, auch sehr gering, so ist das Angebot
hochgradig ausscheidungsgefährdet. Allerdings, so zeigt uns die Judikatur,
hilft manchmal auch entsprechende Fantasie bei der Begründung der angebotenen
Preise. Mit Rabatten von Lieferanten, Baustoffe die auf Lager liegen,
Markteintrittsgründen usw. kann die Erklärbarkeit des Preises durchaus
betriebswirtschaftlich und nachvollziehbar argumentiert werden. Verpönt, und
meist mit dem Ausschluss des Angebotes bestraft, sind nichtssagende Erklärungen
wie zum Preis zu stehen, es entspreche firmeninternen Erfahrungswerten oder
ähnliches. Wenn der Bagger, um den kalkulierten Leistungsansatz rechtfertigen
zu können, 10-mal pro Minute um 180° Grad schwenken müsste, oder die
Reinigungskraft mit ihrem Besen mit 15 km/h laufen müsste um den Stundenansatz
zu begründen, zählt das Argument der „Erfahrung“ nicht mehr, weil die Werte
nicht verplausibilisiert werden können. Auch eine eindeutige und sehr
auffällige spekulative Preisgestaltung ist verpönt.
Zu diesem Thema ist ein eigenes Kapitel
im Buch Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 enthalten.
· Kropik in "Die
wirtschaftliche Seite des Bauens", herausgegeben vom Institut für
Bauwirtschaft und Baubetrieb an der TU
Braunschweig; ISBN: 978-3-936214-18-5, S. 401 - 413.
Bau-Soll
versus Kalkulationsannahmen
Die Österreichische Bauvertragsnorm
ÖNORM B 2110 bedient sich seit ihrer Neuauflage des Begriffes des Bau-SOLL. Da
dieser Begriff auch die Umstände der Leistungserbringung erfasst, diese
allerding in der Praxis oftmals nicht eindeutig oder vollständig beschreibbar
sind, ist eine nachträglich inhaltliche Ergänzung des Bau-SOLL unvermeidlich.
Trotz offen liegender Kalkulation des Bieters die seine Annahmen allerdings
zeigt darf die Auslegung nicht nach der subjektiven Einschätzung des Bieters
erfolgen sondern nach objektiven Kriterien.
· Kropik ua. in Festschrift 40 Jahre
Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft, ISBN 978-3-211-85125-065-7, Verlag
TU Graz (2009):
Ein Modell für die monetäre Vertragsanpassung an einen
geänderten Bauablauf
Durch unvorhergesehene Ereignisse bedingt ist es
oftmals notwendig Terminpläne zu ändern. Das bedeutet meist eine Änderung der
Leistungsintensität. Verdichtete Leistung verursacht Mehrkosten wegen
Produktivitätsverlusten oder Überstundenzahlungen und bei Leistungsverdünnung
treten Leerkosten, also Kosten, denen keine entsprechende Vergütung
gegenübersteht, auf. Sinnvoll kann auf eine solche Situation mit dem
beschriebenen Modell reagiert werden, welches auch sämtliche
Kapazitätsanomalien aus dem Bau-SOLL ohne Mehrkostenanspruch des AN
berücksichtigt. Mit entsprechendem Projektmanagement ist der AG auch in der
Lage, die Leistungserbringung des AN kostenneutral zu steuern, wenn er ihm
innerhalb einer vordefinierten Bandbreite einen Arbeitseinsatz ermöglicht.
Planbarer Kapazitäteneinsatz liegt auch im Interesse
des AN, da er so verlustfrei seine Ka-pazitäten
disponieren kann. Damit schafft das Modell die Voraussetzung für eine
„WIN-WIN-Situation“.
· Kropik in Aktuelles im Bau-
und Vergaberecht; FS zum 30-jährigen Bestehen der Österr. Gesellschaft für
Baurecht (Hrsg: ÖGEBAU); Verlag Manz (2009):
Zur Bedeutung der K-Blätter bei Angebotsprüfung und
Vertragsfortschreibung
Kalkulationsformblätter
(K-Blätter) spielen in der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft still
geführten Kommunikation über Kalkulationsannahmen und Preisgrundlagen eine bedeutende
Rolle. Es beginnt mit der Ausschreibung und den darin festgelegten Forderungen
des Auftraggebers, welche Kalkulationsdaten vom Bieter offen zu legen sind und
endet beim Nachtragsmanagement, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber
erläutert, was nicht alles aus den K-Blättern an relevanten Preisgrundlagen
herauszulesen sei. Mit nachfolgendem Beitrag, durch einige Beispiele
illustriert, geht der Verfasser auf die in der Literatur weitgehend
unkommentierte Stellung von Kalkulationsformblättern ein. Weiters wird der
Aufbau der Kalkulation, die Darstellungsregeln der ÖNORM B 2061 und der Konnex
zum BVergG dargestellt. Damit werden interdisziplinär die Gebiete Vergabewesen,
Bauvertragswesen und Bauwirtschaft zusammengeführt und es soll damit die Positionierung
der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht, zu deren 30 jährigem Bestehen
der Verfasser recht herzlich gratuliert, unterstrichen werden.
· Kropik in Altinger et al (Hrsg), Festschrift anlässlich des 60. Geburtstags von Univ.
Prof. DI DR Hans Georg Jodl; Institut für interdisziplinäres
Bauprozessmanagement, im Eigenverlag, Wien 2007, ISBN 978-3-200-00959-2:
Nachtragsmanagement – Die Bestimmung von Preisgrundlagen
Der Grundsatz, dass
bei Leistungsabweichungen, also bei Mehrkostenberechnungen bei Behinderungen
und Leistungsänderungen, die Preisgrundlagen des Ur-Vertrages relevant für die
Bestimmung des neuen Preises ist, ist allgemein bekannt und sowohl aus
rechtlicher als auch bauwirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Die Anwendung dieser
Regel stößt oft auf Schwierigkeiten. Die heranzuziehenden Preisgrundlagen
können nicht nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern sind
nach objektiven Kriterien aus dem Vertrag zu filtern und gegebenenfalls
anzupassen.
·
Kropik
in Willi Hasselmann und Wolfdietrich Kalusche (Hrsg), Die Bauwirtschaft als Terra Incognita Aedificatoris, Festschrift zum 80. Geburtstag von
Prof. Dr. Karlheinz Pfarr; DVP Verlag Berlin, 2007,
ISBN 978-3-937130-23-1:
Der Umgang mit außergewöhnlichen Kostenveränderungen
· Kropik in Sachs (Hrsg) Schwerpunkte II zum BVergG 2006; MANZ Verlag, 1. Auflage 2005;
ISBN 3-214-00327–5; 358 Seiten
Die vertiefte
Angebotsprüfung und die Beurteilung der Preisangemessenheit von Bauleistungen
· Kropik in Festschrift Prof. Stadler; Verlag der Techn. Universität Graz (2005); ISBN
3-902465-09-3:
Gedanken zur Ermittlung
von Mehrkosten aus Behinderung und Forcierung bei komplexen Bauvorhaben
·
Kropik, Von der Kostenrechnung zu den Werten im
K2-Blatt und K3-Blatt
Überleitung
KORE_2020_V20220107.xlsx
Beachten Sie auch die Publikationen der Geschäftsstelle Bau
·
Kropik, Mittellohnpreiskalkulation 2021 in Baugewerbe und
Bauindustrie
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für Baugewerbe
und Bauindustrie) nach der neuen ÖNORM B 2061
29. Auflage 2021
Broschüre erstellt im
Auftrag der Geschäftsstelle Bau in der Wirtschaftskammer Österreich
Beachten Sie auch die Themenseite
"Kalkulation" der Geschäftsstelle Bau in der WKO
· Kropik, Bauzeitverzögerungen
(Knowhow am Bau Ausgabe 7, eine Initiative der
Bundesinnung der Baugewerbe; 2020)
Ein Leitfaden für die Dokumentation sowie rechtliche und bauwirtschaftliche
Überlegungen
Richtiges Verhalten im Fall von Bauzeitverlängerungen und Störungen bei der Erbringung
von Bauleistungen
Zur Folderserie (Geschäftsstelle Bau)
· Kropik, Regieleistungen
(Knowhow
am Bau Ausgabe 5) Um Regieleistungen rechtssicher
abrechnen zu können, bedarf es der Einhaltung von Regeln. Viele Bauunternehmer
verlieren bei der Ausführung von Regieleistungen Geld, weil sie im Vorfeld
(1) nicht darauf geachtet haben, eine
konkrete und nachweisbare Aufforderung des Auftraggebers (AG) zur Ausführung
von Arbeiten in Regie zu erwirken, (2) nicht darauf geachtet haben, ob jener
Projektbeteiligte, welcher Regieleistungen anordnet, überhaupt zur Anordnung
berechtigt ist, (3) nicht abgeklärt haben, was an Produktionsmittel einzusetzen
ist, (4) die Leistungen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet haben, (5) die
Aufzeichnungen nicht rechtzeitig dem AG übermittelt haben oder (6) weil der
Nachweis nicht gelingt, dass die in Regie ausgeführten Leistungen nicht mit
vereinbarten Einheitspreisen bereits abgerechnet sind oder abzurechnen gewesen
wären. Diese Broschüre gibt für alle Projektbeteiligte nützliche Hinweise und
soll dazu beitragen, Fehler in der Abwicklung, und daraus resultierende
Konflikte, zu vermeiden.
Zur Folderserie
(Geschäftsstelle Bau)
· Kropik/Hirm, Mittellohnpreiskalkulation 2016 im eisen- und
metallverarbeitenden Gewerbe
Übungs- und Schulungsheft (nach dem KV für das eisen-
und metallverarbeitende Gewerbe)
02. Auflage 2016
Broschüre
erstellt im Auftrag der Arge Bauwirtschaft in der Wirtschaftskammer Kärnten
·
Kropik
/ Ellmer, Die Baudokumentation
Eine Formularsammlung mit Bautagesbericht,
Regiebericht und Planeingangsbuch
Österr. Normungsinstitut, 2003
Ausgewählte
Artikel und Beiträge von Andreas Kropik
·
2021-01:
ZVB 2021/7
Beauftragung einer
Mehrkostenforderung „dem Grunde nach“
Die Die ÖNORM B 2110 sieht ein
einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bestellers vor. In der Baupraxis wird
häufig darüber diskutiert, ob der Werkunternehmer eine Leistung auch dann
erbringen muss, wenn sie lediglich „dem Grunde nach", nicht aber der Höhe
nach beauftragt ist.
Die neue ÖNORM B 2061
Preisermittlung für Bauleistungen
Die ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen, wird
sowohl in vergabe- rechtlichen als auch zivilrechtlichen Entscheidungen erwähnt
und ist oft auch eine der Grundlagen der Entscheidung. Die Neufassung
berücksichtigt den aktuellen Stand der Betriebswirtschaft besser und zeigt auf,
dass Kostenzuordnungen in vielfältiger Weise möglich sind.
Ausführlich in: Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B
2061
·
2019-01:
ZVB
2019/20 (82)
Anpassung des Einheitspreises wegen bloßer
Mengenänderung?
Die Praxis
diskutiert häufig unterschiedliche Möglichkeiten der Anpassung des
Einheitspreises. Das, jedenfalls aus betriebswirtschaftlicher Sicht, einzig
mögliche Berechnungsmodell zur Anpassung des Einheitspreises ist jenes, das sich an die (uU
aufzubereitende) Urkalkulation unter Einführung der LV-Menge als Variable
orientiert. Einzelne Kalkulationselemente mit Schranken zu belegen (etwa dass
ein Kalkulationswert bis zur Kalkulationsmenge plus 20% unverändert zu bleiben
hat), hat im Berechnungsmodell nichts verloren.
Der Beitrag behandelt die Anpassung nach Abschnitt 7.4.4
der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2013 (20%-Klausel).
Ausführlich in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2019-01:
ZVB 2019/14 (53)
Teil 2: Ist der
Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?
Die Transformation von Bieterangaben, die im Ordinal- oder
gar Nominalskalenniveau vorliegen, ist eine heikle Angelegenheit. Es ist oft
nicht bewusst, dass das Wertungssystem einen maßgebenden Einfluss auf das
Ergebnis bewirken kann. Pointiert gesagt: Nicht die Qualität des Bieters,
sondern das Wertungssystem entscheidet über Sieg oder Niederlage. Weil das
Wertungssystem wettbewerbsentscheidend sein kann, ist es vor Beginn der
Bewertung unwiderruflich festzulegen. Liegen Bieterangaben bereits im
Kardinalskalenniveau vor, soll durch Clusterung nicht unnötigerweise ein
geringeres Informationsniveau geschaffen werden.
·
2018-09:
ZVB 2018/91
Teil 1: Ist der
Bestbieter immer der Beste und eine faire Vergabe fair?
Neben vergaberechtlichen Problemen, die in diesem Betrag
nicht behandelt werden, birgt eine Bestbieterermittlung einige Tücken.
Entscheidend für ein faires Bewertungssystem sind Auswahl und Gewichtung der
Zuschlagskriterien. Für die Durchrechnung eines Bewertungssystems sind darüber
hinaus Algorithmen festzulegen. Mit ihnen werden Bieterangaben in ein
einheitliches Skalensystem gebracht, um die Veränderung des Nutzens bei
unterschiedlichen Bieterangaben rechenbar zu machen. Weil sich der Nutzen oft
nicht proportional zur Veränderung der Eingangsgröße (Bieterangabe) verhält,
können auch andere als lineare Funktionen zur Anwendung kommen.
·
2018-09:
ZVB 2018/94
Problemstellungen bei der Preisumrechnung von
Bauleistungen und der Anwendung der ONORM B 2111
So einfach eine Umrechnung von veränderlichen Preisen auf
den ersten Blick scheint, ist sie doch voller Tücken. Sie kann zB versagen,
weil der gewählte Wertmaßstab (Preisumrechnungsgrundlage; zumeist ein Index)
eine andere Entwicklung als der tatsächliche Kostenanfall nimmt. Nur in
seltenen Fällen kann die Spezialbestimmung der ÖNORM B 2111 (Einbeziehen einer
neuen Kostenart in den Warenkorb des Index) das Ergebnis der Preisumrechnung
noch retten. Die Kombination einer Festpreisfrist samt anschließenden
veränderlichen Preisen schafft eine kalkulatorische Herausforderung. Die
Judikatur sieht die Preisbasis für die
Valorisierung der Preise der Gleitpreisphase grundsätzlich
mit dem Ende der Festpreisphase an. Das erfordert vom Bieter hellseherische
Fähigkeiten.
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2018-07: bauaktuell 2018, 223 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)
Der Gesamtzuschlag nach der ÖNORM B 2061- Ein sonderbares
Konstrukt
Der
Gesamtzuschlag nach dem Konzept der ÖNORM B 20611 und die Darstellung im K3-Blatt
sind zwar als Kalkulationsvereinfachung gedacht, haben aber so einige Tücken.
Vielen sind diese unbekannt, andere haben sich – über kostenrechnerische Umwege
– damit arrangiert. In Anbetracht der im Zusammenhang mit dem Gesamtzuschlag
auftretenden Schwierigkeiten und Diskrepanzen in der Kalkulation erscheint es
sinnvoll, sich mit alternativen Möglichkeiten für die Berücksichtigung von
Geschäftsgemeinkosten, sonstigen Gemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis und Gewinn zu
befassen.
·
2018-07: Österreichische Bauzeitung
Der angemessene Preis als Voraussetzung für ein
zuschlagsfähiges Angebot
Die Vergabe hat zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Diesen Grundsatz gibt § 19 BVergG 2006 vor. Eine Orientierung, was unter der
Preisangemessenheit im Sinne des BVergG zu verstehen ist, bietet § 125. Dieser
Paragraph regelt die Prüfung der Angemessenheit der Preise und das Vorgehen im
Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung. Die Prüfung, ob Preise „angemessen“
sind, ist gesetzliche Voraussetzung einer
korrekten Auftragsvergabe. Die Preisprüfung stellt auch einen wesentlichen
Baustein bei der Bekämpfung von Preisdumping dar.
·
2018-07: bauaktuell 2018, 139 (gemeinsam mit Jacqueline Raab)
Umgang mit Produktivitätsverlust und entgangenen
Deckungsbeiträgen im englischsprachigen Raum
·
2018-01: bauaktuell 2018, 33
Die Ermittlung der angemessenen Entschädigung nach § 1168
ABGB
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was unter einer
angemessenen Entschädigung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu verstehen
ist und welche Beiträge die Bauwirtschaft dazu leisten kann.
·
2017-12:
ZVB 2017/130 (538)
Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil II) –
Beweistiefe, Grenzen der Nachweismöglichkeiten und Berechnungsmethoden
Der erste Teil dieses Beitrages (ZVB 2017, 489) behandelt
vor allem den aktuellen Stand der Diskussion, wobei auch zu
betriebswirtschaftlichen Fragestellungen übergeleitet wird. Im zweiten Teil
werden Themen des Beweismaßes sowie Methoden der Berechnung von Mehrkosten
wegen hindernder Umstände, auch anhand von praxisbezogenen Fällen, erläutert.
Zusammenfassung: Der AN muss beweisen, dass
eine Störung vorliegt und der AG den auslösenden Umstand zu vertreten hat.
Dafür gibt es keine Beweiserleichterung. Überspannte Anforderungen an die
Nachweisführung betreffend die Auswirkungen auf den Bauablauf und betreffend die
Berechnung der Höhe der Mehrkostenforderungen sind unangebracht, weil sie zu
einer unüberschaubaren Flut von Nachweisen betreffend den IST-Zustand führen,
hingegen der SOLL-Zustand gar nicht so detailliert vorliegt. Erschwerend kommt
hinzu, dass sich gestörte mit ungestörter Produktion vermischen und eine
Trennung der Produktionskosten, die für einen Einzelnachweis unerlässlich ist,
praktisch unmöglich ist. Die strenge Forderung nach Einzelnachweisen würde bei
vielen Bauprojekten mehrere hundert Beweispunkte bringen. Sowohl deren
Aufarbeitung als auch deren Abarbeitung bei Gericht würde so manche Grenze
sprengen. Beweiserleichterungen, Zusammenfassungen, globale Betrachtungen und
auch die richterliche Schätzung sind zulässig. Die Baubetriebswissenschaft hat
Erfahrungssätze entwickelt, wie sich einzelne Störungen auf den Bauablauf
auswirken können und welche Mehrkosten sie verursachen können. Analysemethoden
und Berechnungsmethoden müssen aber immer auf den konkreten Bauvertrag und
Bauablauf Bezug nehmen. Strenge Anforderungen an die Durchsetzbarkeit von
berechtigten Forderungen werden vermehrt zu Rücktritten der AN führen, wenn
ihnen zum Ausgleich der Nachteile die praktische Möglichkeit genommen wird.
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-11:
ZVB 2017/117 (489)
Mehrkostenforderungen von Bauunternehmern (Teil I) – eine
rechtliche und bauwirtschaftliche Analyse
Zurzeit beherrscht ein Thema maßgebend die baurechtliche
und bauwirtschaftliche Diskussion. Wohl bedingt durch einzelne- nicht rund
verlaufende- Großbauvorhaben und die nach Österreich getragene deutsche
Judikatur werden Fragen des Beweismaßes, der Beweismöglichkeiten und der
Berechnungsmethoden von Mehrkostenforderungen zunehmend mit verhärteten Fronten
diskutiert. Im ersten Teil dieses Beitrags wird der aktuelle Diskussionsstand
zusammengefasst. Da die Diskussion bislang vor allem auf rechtlicher Ebene
geführt wurde, wird auch ein umfassender bauwirtschaftlicher Input vermittelt.
Die Verknüpfung bauwirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sollte geeignet
sein, neue Aspekte, vielleicht sogar neue Lösungsansätze zu generieren. Der
Beitrag will auch die Bauwirtschaftslehre wieder in ein besseres Licht rücken,
weil ihre Berechnungsmethoden von manchen Rechtsexperten kritisiert werden, was
wohl an der praktischen Erfahrung mit Bauabläufen und Kostenauswirkungen,
vielleicht aber auch an der Konfrontation mit bauwirtschaftlich nicht
sachgerecht aufbereiteten Mehrkostenforderungen liegen dürfte. Deshalb ist
bauwirtschaftlichen Gedanken auch breiter Raum gewidmet.
Zusammenfassung: Aktuell herrscht große Meinungsvielfalt
darüber, welche Anforderungen der AN erfüllen muss, um Mehrkosten aus einer
Störung der Leistungserbringung durchzusetzen. Der Blick nach Deutschland
erweitert zwar den Horizont, bringt aber für die richtige Anwendung des § 1168
Abs 1 ABGB nicht viel. Ein Abstellen der Argumente auf die deutsche Judikatur
ist nicht zielführend, weil die Rechtsgrundlagen in Deutschland andere sind und
die deutsche Judikatur zudem widersprüchliche Inhalte zum Beweismaß aufweist.
Fraglich ist, ob mit AGB ein Anspruch auf Vergütung nach § 1168 Abs 1 Satz 2
ausschließbar ist. Für jene Fälle, in denen der AG durch ein Verhalten eine
Leistungsstörung auslöst, stößt das Abbedingen der gesetzlichen Normallage auf
rechtliche Grenzen. Produktivitätsannahmen sind ein wesentlicher Teil jeder
Kalkulation, obwohl das von manchen Rechtsexperten
bestritten wird. Welche Folgen eine Störung auf die Produktionsfaktoren
auslöst, ob sie nichts tuend warten oder zB in eine Ersatzbeschäftigung
eingegliedert werden können, hängt von vielen Faktoren ab. Vermischen sich
unplanmäßig arbeitende mit planmäßig arbeitenden Produktionsfaktoren, so kann
ein Produktivitätsverlust nicht separiert dargestellt werden. Auch daran
scheitert die Forderung nach Einzelnachweisen
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-05: bauaktuell 2017, 189
Der Produktivitätsverlust – Eine Triplik
·
2017-05: bauaktuell 2017, 114
Der Produktivitätsverlust - Der tatsächlich holprige Weg
für dessen Ermittlung!
Eine Replik zu
Oberndorfer/Haring in Bau Aktuell 2016/211
Die Autoren Wolfgang Oberndorfer und Roland Haring stellen
in der Ausgabe vom November 2016 Überlegungen zu einer bauwirtschaftlich fairen
Berechnung des Produktivitätsverlustes an.
Ihre Kernaussage, nämlich dass Produktivitätsverluste nicht
ausschließlich mit Tabellenwerten aus der Literatur, die Autoren bezeichnen
diese als kalkulative
Ansätze, bestimmt werden sollten, ist grundsätzlich zutreffend. In manchen
Fällen wird diese Methode in Ermangelung anderer Datenquellen aber der
bauwirtschaftlich einzig mögliche Weg sein. Daher hat die Verwendung von
Tabellenwerten durchaus eine Berechtigung. Einige Aussagen der beiden Autoren
bedürfen dennoch einer vertieften Betrachtung und teilweise scheinen
Klarstellungen notwendig.
Ausführlich in (Keine)
Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
·
2017-05: a3 bau 2017 Heft
05
BVergG 2017 (Entwurf): Preisangemessenheit unzulänglich
geregelt
Die Novelle des Bundesvergabegesetzes hat es leider verabsäumt,
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der sparsamen Verwendung öffentlicher
Mittel und eines fairen Wettbewerbes, Regeln zur Beurteilung der Preise zu
schaffen. Die Melange von Preisprüfungsvorschriften nach dem BVergG und den
Regelungen der Önorm B 2061 ist fatal.
·
2016-12:
ZVB 2016/125
Entgelt für die Erstellung einer Mehrkostenforderung?
Häufig
herrscht zwischen AG und AN Uneinigkeit darüber, ob die Erstellung eines
Angebots bzw einer Mehrkostenforderung (MKF) eine entgeltpflichtige Leistung
darstellt oder nicht.
Die Ausarbeitung einer MKF ist dann entgeltpflichtig, wenn sie mit einem über
die reine Kalkulationsarbeit hinausgehenden Planungsaufwand verbunden ist, die
Planung selbst einen Nutzen für den AG bringt und der AN zur Ausarbeitung der
MKF verpflichtet ist. Ist dies der Fall, sollte die Thematik der Abgeltung vom
AN klar angesprochen werden. Um einem Anspruchsverlust zu entgehen, müssen auch
die Kosten für die Erstellung der MKF vorab dem Grunde nach angemeldet werden.
Sind die Planungsaufwendungen in den Preisansätzen des Ur-Angebotes enthalten,
entsteht nur dann ein eigener Anspruch auf Abgeltung, wenn die
Leistungsänderung nicht zur Ausführung gelangt.
·
2016-11:
ZVB 2016/113
ÖNORM B 2111: Gibt es eine negative Preisumrechnung?
Bei
manchen Projekten sehen sich Auftragnehmer (AN) mit negativen Preisumrechnungen
konfrontiert. Ob die ÖNORM B 2111 eine solche überhaupt deckt oder sie einer
Gewohnheit ohne Anspruchsgrundlage entspringt, ist Gegenstand dieses Artikels.
Da Normen nach dem Wortlaut auszulegen sind, und die ÖNORM B 2111 eine
Preisumrechnung erst dann vorsieht, wenn der Veränderungsprozentsatz den
Schwellenwert von 2% erreicht (V >= 2%), ist gegen der üblichen Usance eine
negative Preisumrechnung wohl nicht möglich. Ist ein Schwellenwert von +2%
vereinbart, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass damit auch
gleichsam die Gegenzahl (-2%) ebenfalls als vereinbart gilt.
Ergänzender
Hinweis:
Als
Gegenargument zu meinen Ausführungen wird oft OGH 6 Ob 151/05g
genannt. In der Tat hat der OGH ausgeführt, dass
der AG einen entsprechenden Abzug von der Schlussrechnungssumme vornehmen kann.
Aber das hat der OGH unter einem anderen Vorbringen entschieden. Es ging um die
Frage der Verjährung der negativen Preisgleitung. Nicht vorgebracht und
eingewendet wurde vom AN, dass gar keine negative Preisgleitung zulässig sei
(darüber hinaus fußt das Urteil auf der Ausgabe 1992 der B 2111). Begehrt hatte
die Klägerin: „Die Klägerin begehrt mit der am 18. 4. 2002
eingelangten Klage von der Beklagten Zahlung von 41.974,72 EUR samt Zinsen
ab 9. 2. 2001. Die Höhe des Klagebegehrens einschließlich der begehrten Zinsen
steht außer Streit. Die Klägerin macht geltend, in Fällen, in denen
veränderliche Preise vereinbart worden seien, habe der Auftragnehmer die
Erhöhung, der Auftraggeber eine Verminderung geltend zu machen. Eine
Mitteilungspflicht des Auftragnehmers entfalle, wenn sich die
Preisdeterminanten aus öffentlichen Indizes ergeben. Die Schlussrechnung sei im
vorliegenden Fall am 9. 2. 2001 fällig geworden. Die Beklagte habe sich
erstmals in einer Besprechung vom 12. 3. 2001 - somit nach
Fälligkeit der Schlussrechnung - auf eine „negative
Preisgleitung" berufen. Ihr Anspruch sei daher nach
Punkt 2.2.5 der ÖNORM B 2111 idF 1992 verfristet.
Mangels einer Überzahlung komme Punkt 2.16 der ÖNORM B 2110
idF 1983 nicht zur Anwendung. Im Übrigen wäre ein Rückzahlungsanspruch ebenso
verfristet, weil sich die Beklagte erstmals in der Tagsatzung vom 8. 5.
2003 auf diese Bestimmung berufen habe. …“ Was bei Gericht im
Zivilverfahren nicht vorgebracht wird, ist nicht Gegenstand des Urteils. Dieses
Urteil sagt damit nichts darüber aus, ob eine negative Gleitung in der ÖNORM B
2111 eine Anspruchsgrundlage findet.
·
2016-10: FS FH-Campus Wien
Die Kostenremanenz – Ursachen und ihre Bedeutung im
gestörten Bauablauf
·
2016-10:
ZVB 2016/64 (268)
Die
Bauabwicklung unter Einfluss von außergewöhnlicher Witterung –
Fristverlängerung und Mehrkosten
Bauleistungen
werden im Freien erbracht und unterliegen vielfältigen Witterungseinflüssen.
Nach der gesetzlichen Normallage (§ 1168 ABGB) sind Einflüsse aus der Witterung
keine auf Seite des Bestellers liegende Umstände. Weil aber Bauvorhaben in der
Regel am Grundstück des Auftraggebers errichtet werden und die Erstellung von
Bauleistungen unter bestimmten Witterungsverhältnissen nicht oder nur erschwert
möglich ist, sehen die einschlägigen ÖNormen (ÖNORM B
2110 und ÖNORM B 2118) eine Risikoteilung vor. Seit dem letzten Artikel des
Autors in ZVB 2010, 5, haben sich in der Praxis einige Detailfragen gestellt,
die eine Überarbeitung des bisher Gesagten notwendig machen.
·
2016-06:
ZVB 2016/87 (369)
Deutschland: Neues Werkvertragsrecht geplant
In
Deutschland ist das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in
Diskussion. Der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag, der Ingenieur- und
Architektenvertrag sowie der Bauträgervertrag sollen im BGB gesondert geregelt
werden. Es wird der – auch für Österreich nicht uninteressante – Diskussionsstand
zur Leistungs- und Vergütungsänderung bei Bauverträgen näher erörtert.
·
2016-01: ÖGEBAU-Journal 1-2016
Beschädigung der Bauleistung - Fragen und Antworten
Die
Bauabwicklung erfordert den Einsatz mehrerer Unternehmer. Sie erstellen
gemeinsam, teilweise hintereinander, teilweisenebeneinander, aber auch, weil
eine Verzahnung ihrer Leistungen besteht, miteinanderihre Leistung. Sie bauen
dabei auf eine vom Auftraggeber (AG) beigestellte Bausubstanz, die zum Teil von
anderen Auftragnehmern(AN) des Auftraggebers errichtet, aber vom AG noch nicht
übernommen ist. Beschädigungen, die aus diesem Mit- und
Nebeneinanderresultieren, sind (leider) an der Tagesordnung. Die
Behebungskosten können mitunterbedeutsame Beträge erreichen, was das
Konfliktpotenzial auf der Baustelle erhöht.
·
2015-06: bau-aktuell Mai 2015, Seite 83ff
Kalkulation abseits der
Usancen der Bauindustrie – Angaben im K3-Blatt
Leistungen der Haustechnik (Elektro, Gas. Wasser, Wärme, Kälte oder MSR
[Messtechnik, Steuerungstechnik, Regelungstechnik]), des Stahlbaus oder des
Fassadenbaus1 unterliegen bei der Kalkulation einigen Besonderheiten, welche im
Bauhauptgewerbe in der Regel nicht relevant sind. Es wird daher häufig die
Meinung vertreten, dass die ÖNORM B 2061 für diese Gewerke keine geeignete
Richtlinie darstellt. Kritisiert wird vor allem das Kalkulationsformblatt K3. ln diesem sind die Eckdaten der Kalkulation darzustellen.
Die Möglichkeiten, die das K3-Blatt bietet, seien für die Umsetzung eines
individuellen Kalkulations- und Kostenrechnungsablaufs nicht geeignet, so die
häufig zu vernehmende Meinung. Nachfolgend sind jene Möglichkeiten des
K3-Blattes aufgezeigt, die eine Kompatibilität mit Kalkulationsusancen, auch
abseits jener der Bauindustrie, herstellen.
2015-03: Trockenbau Journal 1/2015
Bestbieterkriterien – der
Weg zu einer fairen Vergabe?
Die Themen
rund um faire Vergabe (faire-vergaben.at) vermitteln viele Botschaften. Eine
lautet: Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze! Einige Vorschläge, wie Bestbieter
statt Billigstbieter - ohne Ausnahme, tangieren das Vergaberecht.
Der
Beitrag (.pdf)
·
2014-05: ZVB 2014/120
Verweigerung der
Übernahme wegen mangelhafter Leistung - Verzug des AN oder Annahmeverzug des
AG?
Beim
Bauvertrag nach ÖNORM B 2110 ist zu beachten, dass eine Verweigerung der
Übernahme nur unter der engen Voraussetzung, dass der Mangel den Gebrauch der
Sache wesentlich beeinträchtigt, zulässig ist. Da ein Mangel grundsätzlich auch
eine Unvollständigkeit der Leistung sein kann, ist es möglich, dass der AG
trotz an sich noch nicht fertiggestellter Leistung zur Übernahme verpflichtet
ist. Auch der Einbehalt einer Pönale ist daher nur gerechtfertigt, wenn die
noch ausständigen Leistungen eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung
verursachen. Eine Nutzung der unvollständigen Leistung durch den AG vor der
förmlichen Übernahme kann ein Indiz dafür sein, dass keine derartige
Beeinträchtigung vorliegt. Der Übergang zum Gewährleistungsrecht erfolgt in
solchen Fällen ohne förmliche Mitwirkung des AG.
·
2014-05: ZVB 2014/64
Die Bedeutung von
K-Blättern
Kalkulationsformblätter, sogenannte K-Blätter, spielen, insbesondere bei
Mehrkostenforderungen, eine besondere Rolle. Neue Preise sind aus den
Preisgrundlagen des Vertrages abzuleiten. Es entsteht nun häufig die Frage, ob
Annahmen des Auftragnehmers (AN), die er im K-Blatt niedergeschrieben hat, auch
einen vertragsrelevanten Charakter aufweisen.
·
2014-04: ZVB 2014/23
Die Beschädigung der
Bauleistung
Die Bauschadensregelung
der ÖNORM B 2110 ist ein angemessenes Instrument, um die AN zum sorgfältigen
Umgang mit bereits erstellten Leistungen anderer AN und der vorhandenen
Bausubstanz anzuhalten. Über die Bauschadensregelung haften sie anteilig.
Beschädigungen durch parallel arbeitende Unternehmer sind unabwendbare
Ereignisse. Für diese haftet der AG nach Abschnitt 12.1.1 (2) der ÖNORM B 2110.
Über die Bauschadensregelung nach Abschnitt 12.4 werden die Behebungskosten auf
alle in Frage kommenden AN verteilt. Damit die AN Kosten für die Behebung von
Beschädigungen an ihren erbrachten Leistungen weiterreichen können, müssen sie
zeitgerecht und sachlich den AG informieren. Der AG hat in der Folge die
möglichen Verursacher zu informieren. Das hat ebenfalls zeitgerecht und
sachlich zu erfolgen. Die Informationen müssen geeignet sein, den potentiellen
haftpflichtigen Unternehmern den Freibeweis zu ermöglichen.
·
2013-12: ZVB 2013/148
Das Mengenrisiko beim
Detailpauschalvertrag
Pauschalpreisvereinbarungen legen sich schützend vor den
Angebotspreis und machen ihn grundsätzlich änderungsimmun. Pauschalverträge
finden im Bauwesen weite Verbreitung, weil der Auftraggeber (AG) mit größerer
Kostensicherheit rechnet. Rechte und Pflichten sind den Vertragspartnern
allerdings oftmals nicht abschließend bekannt. Insbes
bei Mengenabweichungen, stellt sich die Frage, wer das Risiko von gegenüber der
Angabe in der Ausschreibung abweichender Menge zu tragen hat. Es spitzt sich
die Diskussion darauf zu ob, und bejahendenfalls wie, der Pauschalpreis
anzupassen ist.
Ausführliche
Hinweise zum Pauschalvertrag finden Sie auch im Buch (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag
Siehe
auch Beitrag aus der Infobox
·
2012-06: Der Sachverständige (Heft 2/2012, Seite 79)
Störung des Bauablaufes –
Auswirkungen auf Bauzeit und Kosten
Störungen im Bauablauf und die Feststellung der aus
resultierenden Kosten und zeitlichen Auswirkungen stellen eine Herausforderung
für Juristen und Sachverständige dar. Vom Sachverständigen ist dabei
interdisziplinäres Wissen aus der Bautechnik, der Betriebswirtschaft, der
Kalkulation und Kostenrechnung sowie aus dem Vertragsrecht erforderlich. Es
geht dabei um Anspruchsgrundlagen, das Filtern relevanter Ereignisse und
Umstände und deren Zuordnung zur Sphäre eines Vertragspartners, dem Aufstellen
eines Bewertungs- und Berechnungsmodells sowohl in zeitlicher als auch
kostenmäßiger Hinsicht usw. Im Regelfall ist das ein interaktiver Prozess der
zwischen den Fachbereichen Baurecht und Bauwirtschaft pendelt.
Auf eine Bauabwicklung wirken meistens viele Umstände
ein und die Risikobereiche der beiden Vertragspartner überlagen sich.
Beispielsweise steht das Kalkulationsrisiko, als Risiko des Auftragnehmers, im
Spannungsfeld zum Beschreibungsrisiko (Leistungsbeschreibung oder –verzeichnis, Gutachten, Pläne usw), welches als Risiko des
Auftraggebers gilt. Erst die Beschreibung der Umstände der Leistungserbringung
in terminlicher oder örtlicher Hinsicht, macht einen Arbeitseinsatz erst
planbar und kalkulierbar. So ist es beispielsweise ein Unterschied, ob der
Unternehmer während der Bauausführung mit durchgängiger Beschäftigung rechnen
kann oder ob er mit Unterbrechungen zu rechnen hat.
Auch das Dispositionsrisiko, als Risiko des
Auftragnehmers, steht im Spannungsfeld zum Koordinierungsrisiko, als Risiko des
Auftraggebers. Es sind oft schwierig zu lösende Beweisfragen, ob ein
Bauzeitverzug aufgrund mangelhafter Koordinierung durch den Auftraggeber oder
wegen Fehldispositionen des Auftragnehmers eingetreten ist. Ebenso ist es häufig
schwierig zu beurteilen, ob ein tatsächlich höherer als kalkulierter
Stundenverbrauch einer Fehlkalkulation oder einer Behinderung entsprungen ist.
·
2012-06: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/76 (S 256))
Normkonforme Ermittlung
der Außergewöhnlichkeit von Witterungsverhältnissen gemäß ÖNORM B 2110
(mit Co-Autor)
Auch bei Vereinbarung der ÖNORM B 2110
können die Schlechtwetterkriterien der ÖNORM B 2118 zur Beurteilung der
Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsereignissen herangezogen
werden, weil die ÖNORM B 2110 keine eigenen Kriterien definiert. Kriterium ist
dann, ob die in der ÖNORM B 2118 definierten „Schlechtwettertage Bau“ in einer
Häufigkeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes auftreten, die seltener als
durchschnittlich alle zehn Jahre zu verzeichnen ist. Zusätzlich zu einer
Untersuchung nach diesem Kriterium stehen für einen Nachweis von nicht
vorhersehbaren Witterungsverhältnissen gemäß der ÖNORM B 2110 auch andere
Schlechtwetterkriterien offen.
·
2012-04: Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht (ZVB 2012/49
(168))
Die
Baustellengemeinkosten
Die Kalkulation von Baustellengemeinkosten unterliegt
einer Vielzahl von Einflüssen, welche sich zunächst aus dem Bauvorhaben (1) und
dem Leistungsverzeichnis (2) ergeben, sofern dieses dem Unternehmer beigestellt
wird. Weitere Einflussfaktoren entstammen dem Bereich des Unternehmers (3).
(1) Die unter den Baustellengemeinkosten zu erfassenden Aufwände sind zunächst
von den Spezifika des jeweiligen Bauvorhabens abhängig (Leistungsumfang,
Bauzeit, Komplexität, usw). (2) Die kalkulatorische Behandlung der
Baustellengemeinkosten ergibt sich auch aus den Vorgaben des
Leistungsverzeichnisses. Sind Baustellengemeinkosten gesondert in Positionen
erfasst können die als Baustellengemeinkosten angesehen Kosten diesen
zugerechnet werden. Bestehen keine gesonderten Position für die gesamten, oder
für Teile der Baustellengemeinkosten so müssen Kostenumlagen vorgenommen
werden. (3) In Abhängigkeit der
individuellen Betrachtungsweise und der Kostenrechnungsphilosophie des
Unternehmers können typischerweise als Baustellengemeinkosten angesehene Kosten
sowohl den Einzelkosten als auch den Geschäftsgemeinkosten zugeordnet werden.
Starre Grenzen der Kostenzuordnung existieren nicht.
Die kalkulierten Einzelansätze variieren in Anhängigkeit der oben genannten
Faktoren im jeweiligen Einzelfall, weshalb auch eine direkte Vergleichbarkeit
von angebotenen Preisen zu Baustellengemeinkosten im Regelfall erschwert ist.
Ausführliche Hinweise dazu finden Sie auch im Buch Baukalkulation,
Kostenrechnung und ÖNORM B 2061
Siehe auch Beitrag
aus der Infobox
· 2012-03: ZVB 2012/36
Der Mittellohnpreis
Das K3-Blatt der
ÖNORM B 2061 ist nach vielen Ausschreibungen zwingender Angebotsbestandteil. Es
unterliegt im Regelfall auch einer Prüfung durch den Auftraggeber. Die
Plausibilität der Höhe der Mittellohnkosten oder des Mittellohnpreises
abzuschätzen ist relativ einfach. Die Detailansätze im K3-Blatt unterliegen
betriebsindividuellen Schwankungen und auch die Kostenrechnung, die die
Kalkulationswerte generiert, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden.
Eine Vergleichbarkeit der Einzelansätze ist daher nicht immer gegeben.
· 2012-01: ZVB 2012/11
Der Einfluss funktionaler
Leistungsbeschreibungen auf den Wettbewerb
(gemeinsam mit Markus Gmoser)
Eine
Forschungsarbeit an der TU Wien zeigt wie Auftragnehmer funktionale
Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Wettbewerb beurteilen. Sehr
eindeutig ist das Ergebnis: Funktionale Leistungsbeschreibungen bedeuten
weniger Wettbewerb. Die Konkurrenzsituation ist entschärft, eine geringere
Beteiligung der Konkurrenz lässt die Auftragswahrscheinlichkeit signifikant
steigen. Die funktionale Leistungsbeschreibung erfordert vom Bieter einen höheren
Aufwand für die Angebotserstellung. Offensichtlich stellt die größere
Auftragswahrscheinlichkeit einen Ausgleich zu den höheren
Angebotsbearbeitungskosten dar. Eine funktionale Leistungsbeschreibung macht
für den Auftraggeber daher nur dann Sinn, wenn Innovationen von Bieterseite
gefragt sind. Mögliches Einsparungspotential aus gestalterischer, planerischer
und technischer Sicht gleicht (wahrscheinlich) das höhere Preisniveau als Folge
der funktionalen Leistungsbeschreibung ausgleichen.
· 2010-05: Zeitschrift für
Vergabe- und Baurecht (ZVB 2010/60 (208))
Besondere rechtliche
Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen(RVS 10.01.11)
Die RVS 10.01.11 enthält als Ergänzung zur ÖNORM B
2110 Vertragsbestimmungen für den Straßenbau. Darunter sind auch Brückenbauten
zu verstehen. Sie ist als „geeignete Leitlinie“ im Sinne des § 99 Abs 2 BVergG
anzusehen. Die RVS 10.01.11 ist, wenn nicht für besonders große und komplexe
Bauvorhaben die ÖNORM B 2118 Anwendung findet, Vertragsgrundlage praktisch
jeder öffentlichen Straßen- oder Brückenbauausschreibung. Seit Dezember 2009
liegt sie in einer Neuauflage vor. Wesentliche Änderungen gegenüber der ÖNORM B
2110, auf der die RVS aufbaut, betreffen die Einbeziehung von Richtlinien und
Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), geänderte Regelungen über
Beistellungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Wasser, Energie),
Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung des Verkehrs, eine gänzlich
geänderte Risikoverteilung bei außergewöhnlicher Witterung, einen Zusatz bei
der sogenannten 20% Klausel der ÖNORM B 2110 und eine Ausdehnung der
Beweislastumkehrung im Gewährleistungsrecht auf 2 Jahre.
· 2010-01: ZVB 2010/3
Die bauwirtschaftlichen
Folgen von Schlechtwetter
Besondere Witterungsverhältnisse können den Bauablauf
stören. Welcher Sphäre einzelne Ereignisse zuzuordnen sind, ist einer der
zentralen Regelungen in Bauverträgen. Die ÖNORMEN B 2110 und B 2118 sehen
unterschiedliche Standards vor.
· 2010_01: bau-aktuell, Nr.
1/2010, S. 16 - 18
Preisumrechnung nach
ÖNORM B 2111 und nicht repräsentierte Kostenart
Die ÖNORM B 2111 stellt mit Abschnitt 5.8.1 durch
nachträgliches Einbeziehen einer neuen Kostenart ein Instrument zur Anpassung
des vereinbarten Index zur Verfügung. Auf derzeit vermehrt auftretende
Situationen – nämlich starker Rückgang der Indexwerte (ausgelöst z.B. durch den
Stahlpreisverfall), aber kostenmäßig wertstabil bleibende andere im Index nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigte Stoffe, kann mit der ÖNORM-Regelung nur
nach deren sachgerechter Interpretation reagiert werden. Außerdem führt die
festgelegte Eintrittsschwelle in manchen Fällen zu paradoxen Ergebnissen. Es
besteht allerdings auch für solche Fälle des Versagens der Preisumrechnung ein
vertraglicher Anspruch auf nachträgliche Adaption des vereinbarten Index der
durch Auslegung der ÖNORM-Bestimmung entsteht.
· 2009-10: ZVB 2009/81
Das
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren - Kalkulation, Preisfindung und
Preisprüfung
Einzelpreise die sich im Preisaufschlag- und
Nachlassverfahren ergeben verschließen sich einer vertieften positionsweisen
Angebotsprüfung. Da der Bieter auf den Einzelpreis keinen individuellen
Einfluss nehmen kann, kann auch nur der durch Preisfaktoren verbundene
Gruppenpreis, wenn überhaupt nur ein Preisfaktor angeboten werden kann, der
Gesamtpreis auf Preisangemessenheit und betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit
überprüft werden. Weil der Bieter keinen Einfluss auf den Einzelpreis nehmen
kann, sind bei Bauaufträgen auch Kalkulationsmethoden außerhalb des Schemas der
ÖNORM B 2061 zulässig.
Im Buch
Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 beschäftigt sich ein
eigenes Kapitel mit diesem Verfahren.
·
2009-10: Stahlbau Rundschau, Nr. 102 - Oktober 2009 (2009), 102;
S. 36 – 38
Auswirkungen der neuen
ÖNORM B 2110 auf die Praxis
·
Österreichische Bauzeitung, 14/09 (2009); S. 16 – 18 und 15/09
(2009); S. 18 – 20
Teil 1: ÖNORM B 2110
- Über die Auswirkungen auf den Bauvertrag
Teil 2: ÖNORM B 2110
- Die Leistungsabweichung und ihre Folgen
· 2007-06: Österreichische
Bauwirtschaft (Heft 7-8/2007)
Umrechnung veränderlicher
Preise - die neue ÖNORM B 2111
· 2007-03: Österreichisches
Magazin Betonstahl (Nr. 92 1/07)
Die Behandlung
außergewöhnlicher Kostenveränderungen
am Baustahlmarkt bei der Abwicklung von Bauverträgen
·
2006-11: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2006/84 (296))
Die Beschreibung von
Bauleistungen: konstruktiv vs funktional
·
2006-06: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2006/53 (181))
Antragslegitimation
auszuscheidender Bieter bei ex-lege-Widerruf
·
2006-05: Österreichische Bauwirtschaft Nr. 5/2006
Co-Autor DI Dr. Roland Haring
Revision des
Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau
·
2006-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB
2006/31 (105))
Alternativangebote und
Abänderungsangebote im Lichte des BVergG 2006
·
2006-02: Österreichische Bauzeitung (ÖBZ Nr. 4/5/6/7/2006)
Ausschreibung &
Angebot nach dem BVergG 2006
· 2005-11: Zeitschrift für Vergaberecht
und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/97 (295))
Zur Spruchpraxis der
Vergabekontrolle …
im Allgemeinen und zur Entscheidung BVA 31.3.2005, 14N-10/05-15, im Besonderen
·
2005-08: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2005/87 (262))
RVS 10.111: Neuauflage
der besonderen rechtlichen Vertragsbestimmungen
für Bauleistungen an Straßen
· 2005-02: Österreichische
Bauzeitung Nr. 9/2005
Co-Autor Oberndorfer Wolfgang
Die Verfristung von
Mehrkostenforderungen
· 2005-02: Zeitschrift für
Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2005/14 (38))
Der Subunternehmer im
Vergabeverfahren
·
2004-11: Österreichische Bauzeitung Nr. 46/47/48/2004
Eignungs- und
Zuschlagskriterien: Der Weg zum Bestbieter bei der
Vergabe von Leistungen im Elektroanlagenbau
· 2003-09: Zeitschrift für
Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2003/81 (234))
Ausscheiden von Angeboten: zwingende Ausschlussbedingungen sind
einzuhalten
·
2003-05: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2003/48 (132))
Alternativangebote im
Lichte des Bundesvergabegesetzes 2002
·
2002-04: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis
(ZVB 2002/50 (121))
Rechenfehler in Angeboten
- Vorreihungsverbot vs Bestbieterermittlung
· 2001-03: Zeitschrift für
Vergaberecht und Beschaffungspraxis (ZVB 2001/35 (79))
Die Wertung von
kalkulatorischen Kosten im Rahmen der vertieften
Angebotsprüfung von Bauleistungen
Seminarangebot
siehe Seminar-
und Schulungsangebot
·
2016-11: Vertiefte Angebotsprüfung,
Nachtragsmanagement und Baukalkulation: Irrtümer und Missverständnisse
Veranstalter: IBPM
Vortragsunterlagen
(.pdf)
·
2016-11: Forcierung der regionalen Wirtschaft
durch Fördermodelle
Veranstalter: Landesinnung Bau NÖ
Vortragsunterlage (.pdf)
·
2016-10:
Vortrag anlässlich der internationalen ESCL Congress
2016:
Zivilrecht und
Vertragsnormen – Gegensatz, Schnittstelle oder sinnvolle Ergänzung
Veranstalter: ÖGEBAU
·
....
· 2020
(Christian Schinko
und Andreas Kropik): Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau,
Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria
Baukostenindex:
Tabellen und Informationen (Statistik Austria)
· 2020
(Christian
Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex für den
Brücken- und Straßenbau, Revision 2020
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau
(WKO), ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Baukostenindex:
Tabellen und Informationen (Statistik Austria)
· 2017-12:
Ein Vorschlag für eine Neufassung der
ÖNORM B 2061
· 2017-06: Prüfung der Preisangemessenheit von
Bewehrungsarbeiten
Ein Tool hilft die Plausibilität des Preisanteils Lohn für
Bewehrungsarbeiten nach Positionen der LB-HB bzw LB-VI zu überprüfen. Aktualisiert September 2020.
Download der Prüftabelle (.xlsx)
· 2016
(Christian
Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex
für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2015
Auftraggeber:
Statistik Austria
Warenkorb BKI Wohnhaus- und Siedlungsbau 2015
(Quelle: Statistik Austria)
2016 (Christian
Schinko und Andreas Kropik): Baukostenindex
für den Brücken- und Straßenbau, Revision 2015
Auftraggeber: Statistik Austria mit Finanzierung durch Geschäftsstelle Bau (WKO),
ASFINAG, ÖBB, Landesregierungen und weitere
Warenkorb Straßenbau
(Quelle: Statistik Austria)
Indexwerte
(Quelle: Statistik Austria)
· 2015:
Kostenindex für
Polymerbitumen-Abdichtungsbahnen
Auftraggeber: Güteschutzgemeinschaft Bitumen Dach- und Abdichtungsbahnen
Zum
Index (Zahlenreihe)
Forschungsbericht - Grundlagen des Index (.pdf)
· 2012: Kostenindex
für Kies
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)
· 2012: Transportbetonkostenindex,
Revision 2011
Auftraggeber: Fachverband der Stein- und Keramischen Industrie (WKO)
·
2010: Baukostenindex für den
Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2010
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)
·
2008: Wirtschaftlichkeitsparameter im Wohnungsbau
gemeinsam mit Univ.-Prof. DI DR Andreas Kolbitsch
Auftraggeber: Arbeitskreis Wr. Wohnbau in der
Geschäftsstelle Bau (WKO) Downloads Kurzfassung (.pdf) von GS
Bau
·
2005: Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Revision 2005
Auftraggeber: Statistik Austria und Geschäftsstelle Bau (WKO)
· 2005:
Auswirkungen der LKW-Maut auf die
Baukosten
gemeinsam mit Prof.(FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)
·
2004: Leitfaden zur Behandlung der Stahlpreisentwicklung
Auftraggeber: Landesinnung Bau in der Wirtschaftskammer Tirol
· 2003:
Studie für die Berücksichtigung von
Mehrkosten in Baubetrieben durch die Einführung der LKW-Maut ab 1.1.2004
gemeinsam mit Prof. (FH) Dipl.Ing. Dr. techn. Rainer Stempkovski
Auftraggeber: Geschäftsstelle Bau (WKO)